§1
(1) Die Deutsch-Ungarische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (nachfolgend: Gesellschaft) mit Sitz in Bonn verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben ordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesell-schaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Gesellschaft ist frei von politischen, parteipolitischen und konfessionellen Bin-dungen.
§2
(1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die Beziehungen zwischen Ungarn und Deutsch-land auf wirtschaftlichem, kulturellem, sozialem und politischem Gebiet durch die Unterstützung beim Aufbau demokratisch-pluralistischer und marktwirtschaftlicher Struk-turen auf allen gesellschaftlichen Ebenen zu pflegen und zu fördern und damit zur Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches weiteres Hineinwachsen in die europäischen und transatlantischen Strukturen.
(2) Die Gesellschaft unterstützt den Austausch, die Begegnung und die Zusammenarbeit auf unmittelbarem Wege von Deutschen und Ungarn sowie der in diesen Bereichen tätigen Institutionen und Orga-nisationen beider Länder im weitesten Sinne; zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks strebt sie eine enge Zusammenarbeit mit anderen Deutsch-Ungarischen Gesellschaften und Vereinigungen sowie sonstigen in- und ausländischen Institutionen an.
(3) Die Gesellschaft steht mit ihrer Bonner Geschäftsstelle und mit ihrem zusätzlichen Berliner Büro den regionalen Deutsch-Ungarischen Gesellschaften als Dachverband zur Verfügung und pflegt insbesondere die Kontakte zum Deutschen Bundestag, zum Bundesrat, zur Bundesregierung, zur Botschaft der Republik Ungarn und zu den Medien in der Hauptstadt. |
§3
(1) Die Gesellschaft hat Einzelmitglieder, Korporative Mitglieder, Korrespondierende Mit-glieder und Ehrenmitglieder.
§4
(1) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand beantragt. Über den Antrag ent-scheidet der Geschäftsführende Vorstand; diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsord-nung bestimmten Förderbeitrag zu entrichten und an den Veranstaltungen der Gesellschaft rege teilzunehmen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen jährlichen Förderbeitrag nicht ent-richtet, wenn das Mitglied Bestrebungen der Gesellschaft gröblich schädigt oder wenn das Mitglied die Satzung verletzt.
(4) Einzelmitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich für die Ziele der Gesellschaft aktiv einsetzen will.
(5) Die Korporative Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist für Personenvereinigungen und Institutionen, soweit sie nach geltender Rechtsordnung in Vereinen mitgliedsfähig sind, insbesondere für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handels-gesellschaften und nicht eingetragene Vereine, möglich. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch die von ihnen benannte Einzelperson aus
(6) Korrespondierendes Mitglied der Gesell-schaft können Einzelpersonen werden, die an den Zusammenkünften der Gesellschaft regelmässig nicht teilnehmen können. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitglieder versammlung.
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