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Beitragsordnung

§1

Jedes Mitglied – ausgenommen Ehren-mitglieder – ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§2

(1) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für Einzel­mitglieder beträgt 60 Euro, für Familienangehörige von Einzelmitgliedern sowie für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Schüler, Studenten, Aus­ zubildende, Wehr- und Zivildienstleistende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beträgt der Jahresbeitrag 30 Euro.

(2) Korporative Mitglieder zahlen einen jähr-lichen Förderbeitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens 300 Euro.

(3) Korrespondierende Mitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag nach Selbsteinschät-zung, mindestens jedoch die Hälfte des jährlichen Förderbeitrages für Einzelmit-glieder.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines jährlichen Beitrages befreit.

(5) Neue Mitglieder, die nach dem 01. Juli eines Jahres die Mitgliedschaft erwerben, zahlen im Jahr des Beitritts nur einen halben Jahresbeitrag.

 

§3

(1) Jährliche Beiträge sind jährlich im voraus am 01. Januar fällig.

(2) Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Gesellschaft bei der Sparkasse Bonn, Konto-Nr. 32 926 008, BLZ 380 500 00 zu über-weisen.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, Beitragsverpflichtungen zu stunden, zu erlassen oder niederzuschlagen.

§4

Die Neufestsetzung von jährlichen Beiträgen ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Beschlossene Beitragserhöhungen werden erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Festsetzung von Beiträgen sind alle Mitglieder zu informieren.

 


Vorstehende Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 08. September 1995 in Bonn beschlossen und durch die Mitgliederversammlung vom 07. September 2001 in Bonn aktualisiert.

 

 

 

 
Update: 25.Februar 2008 // (c) Dr.Oliver Schmittmann Webmaster